einmalige Beihilfe


Einmalige Leistungen können auf Antrag erbracht werden.

Zu den einmaligen Leistungen gehören Bedarfe für

  1. Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte
  2. Erstausstattung an Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Einmalige Beihilfen können auch erbracht werden, wenn man keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (laufende monatliche Zahlung) erhält. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld II zustellen und es erfolgt dieselbe Berechnung wie beim Arbeitslosengeld II. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, dass Leistungsberechtigte innerhalbe eines Zeitraumes von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistungen entschieden wird.  Die Leistungen für Bedarfe nach Nr. 1 und 2 werden in Form von Warengutscheinen erbracht.