Vermögen


Grundsätzlich sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Zum Vermögen zählt alles das, was bereits vor dem Bedarfszeitraum vorhanden ist

Beispiele:

  • Bargeld,
  • Schecks
  • Giro- und Anlagekonto
  • Bausparguthaben
  • Wertpapiere, Sparbuch, Sparbrief
  • Anleihen, Aktien, Fonds
  • Kapitalversicherungen (Rückkaufswerte Lebens- und Rentenversicherungen)
  • Autos, wenn diese einen Wert von mehr als 7.500,00 EUR haben
  • dingliche Rechte an Grundstücken (z.B. Grundschuld, Nießbrauch)
  • nicht selbst bewohnte Häuser / Eigentumswohnungen und Grundstücke
  • Schmuck, Antiquitäten, Gemälde usw.
  • Schenkungen

Das vorhandene Vermögen ist durch entsprechende Unterlagen (Sparbücher, Policen, Bestätigung der Rückkaufswerte, Wertgutachten, Schätzungen von Kunsthändler) zu belegen.

 

Vermögen ist nur bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Vermögensfreigrenzen nach § 12 SGB II überschritten werden:

  • 15.000 Euro pro Person

Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.  Innerhalb der Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

 

Als Vermögen wird u.a. nicht berücksichtigt

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden
  • weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um 20 m² für jede weitere Person

weitere Informationen

Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summer 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere mit dieser Person in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet.

Zur Altersvorsorge dient eine Lebensversicherung dann, wenn sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht.

Erreicht werden kann dies nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss (§ 165 Abs. 3 VVG). Hierzu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den tatsächlichen Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung hingegen bei der Verwertung unter Umständen berücksichtigt.

Der verpflichtende Einsatz dieser Mittel für den Lebensunterhalt kann jedoch dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, Vermögen, das für die Altersvorsorge angespart wurde, bis zum Eintritt in den Ruhestand besonders zu schützen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Bisher privilegiertes Altersvermögen ist daher unter Umständen auch weiterhin vom Schutz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGBII umfasst, wenn für die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand

  • die bestehende Anlage verlängert oder
  • das Vermögen mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss angelegt wird.

Falls das nicht möglich ist, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft werden, inwieweit eine nicht nur unbeachtliche Versorgungslücke durch die vorzeitige Verwendung besteht, die eine Härtefallregelung erforderlich macht.

Alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind Ihrerseits unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehört auch eine Erbschaft.

Ob und in welchem Umfang die Erbschaft bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Eine Lebensversicherung stellt Vermögen dar und wird grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung ist ein Freibetrag zu berücksichtigen, unter den u.a. auch eine Lebensversicherung fällt.

Ist die Verwertung einer Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich, so ist diese auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung ist bislang noch nicht abschließend geklärt, wann eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung anzunehmen ist. Aktuell wird die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit bei einem Verlust zwischen 15 und 20 Prozent gezogen, d.h. wenn der Rückkaufswert der Versicherung die Summe der eingezahlten Beträge um 15 bis 20 Prozent unterschreitet.

Bei der Vermögensanrechnung bleiben Betriebliche Altersversorgungen außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (§ 2 BetrAVG).

Werden betriebliche Altersversorgungen mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) an.

Bei beiden Varianten ist jedoch die Verwertungsmöglichkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG) zu beachten.

Jegliches Vermögen muss angegeben werden, dazu gehören auch Immobilien im Ausland. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.