Antragstellung und Verfahren


Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem SGB II) werden nur auf Antrag gewährt.
Für bestimmte Leistungen (z.B. Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt) ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

 

Wo erhalte ich den Antrag?

Sowohl der Erstantrag als auch der Weiterbewilligungsantrag stehen auf unserer Internetseite zum Download bereit.

In Bezug auf die erstmalige Antragstellung besteht auch die Möglichkeit telefonisch einen Termin zur qualifizierten Erstberatung inklusive Antragsausgabe in unseren Geschäftsstellen sowie in der Migrationsagentur zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie:

Das Jobcenter Burgenlandkreis führt eine elektronische Akte.

Ihre Unterlagen werden beim Eingang oder bei der Abgabe gescannt und digital in Ihrer elektronischen Akte gespeichert. Die zur Verfügung gestellten Papierunterlagen werden nach der Digitalisierung vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet.

Bitte reichen Sie nur noch Kopien ein, keine Originale. Originalunterlagen sind nur nach expliziter Aufforderung abzugeben!

weitere Informationen

Die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung erbracht, nicht für Zeiten davor. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Einmalige Beihilfen, Darlehen für unabweisbare Bedarfe sind gesondert zu beantragen.

Der Tag der Antragstellung wird durch den Mitarbeitenden des Jobcenters auf dem Antrag vermerkt, wenn dieser persönlich im Jobcenter ausgehändigt wird.

Wird der Antrag nicht persönlich ausgehändigt, zählt das Datum des Posteingangs als Datum der Antragstellung.

Den vollständigen Antrag (inkl. Anlagen und Nachweisen) können Sie uns übersenden (postalisch oder elektronisch). Alternativ besteht die Möglichkeit zur Abgabe des Antrags einen Termin in einer unserer Geschäftsstellen zu vereinbaren.

Seit Dezember 2022 ist auch eine elektronische Antragstellung möglich.

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich (per Post) mitgeteilt.

Dieser Bescheid einformiert Sie über die Höhe und Dauer der Leistungen. Einzelheiten zur Berechnung können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen. Hieraus können Sie auch erkennen, ob und in welcher Höhe Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangen. Gleiches gilt für jeglichen Informationsaustausch.

Weiterhin beinhaltet der Bescheid Angaben darüber, auf welches Konto die Leistungen ausgezahlt werden und bei welcher Krankenkasse die Antragsteller versichert sind.

Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Auf Ihren Wunsch können Zahlungen auch auf das Konto eines Dritten gezahlt werden (z.B. Miete auf das Konto des Vermieters). Das Bürgergeld wird am Monatsanfang ausgezahlt.

Wenn Sie Bürgergeld beantragt haben, müssen Sie alle Tatsachen bekannt geben, die Einfluss auf Ihre Leistungen haben. Dies ist weiterhin durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Die Mitwirkungspflicht gilt für Sie als Antragsteller/Antragstellerin sowie für die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an unser Service-Center. Hier werden Sie auch in Bezug auf die Unterlagen beraten.

Der Antrag auf Weiterbewilligung inkl. Anlage EK und Anlage VM/Selbstauskunft wird Ihnen nicht automatisch zugesandt.

Sie werden mit dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass Sie spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Gewährungszeitraums einen Weiterbewilligungsantrag stellen sollten.

Sie haben die Möglichkeit, sich den entsprechenden Antrag auf unserer Internet herunterzuladen. Die Vordrucke liegen ebenfalls in den Geschäftsstellen aus und können dort abgeholt werden. Auch können Sie den Antrag elektronisch stellen. Bitte nutzen Sie hierfür unseren Onlineservice

Die Leistung wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt, der nicht zurück zu zahlen ist.

Sofern sich nach der Bewilligung der Leistungen Änderungen ergeben, die zu einer Minderung oder einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen, ist die Entscheidung rückwirkend aufzuheben und die zu Unrecht an Sie gezahlten Beträge sind zu erstatten.

Eine Rückzahlung kann auch in Betracht kommen, wenn Sie bei Antragstellung falsche Angaben gemacht oder Angaben unterlassen haben und deshalb zu hohe Leistungen gezahlt wurden.

In manchen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch die Gewährung von Darlehen vorgesehen. Kann eine Geldleistung nur als Darlehen gewährt werden, wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarf getilgt.

Um den Anspruch nach dem SGB II zu ermitteln, wird der Bedarf dem tatsächlich vorhandenen bzw. im Bedarfsmonat zufließenden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Ein Anspruch auf Bürgergeld ergibt sich dann, wenn das Einkommen und/ oder Vermögen geringer als der ermittelte Bedarf ist.

Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf
  • Mehrbedarfe
  • Bedarfe für  Unterkunft und Heizung