Teilhabechancengesetz


Das 10. SGB II-Änderungsgesetz - Teilhabechancengesetz trat zum 1.1.2019 in Kraft. Beide Instrumente - § 16e SGB II und § 16i SGB II - sehen die Möglichkeit für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung Langzeitarbeitsloser vor, die das Jobcenter selbst oder ein Dritter durchführen kann.

Zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht das Gesetz finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen. Für die Dauer von bis zu fünf Jahren können Lohnzuschüsse in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. Bezugsgröße für den Zuschuss ist der Mindestlohn zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherungsbeitrag). Soweit der Arbeitgeber durch oder aufgrund Tarifvertrag zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, bemisst sich der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.

Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner unseres Arbeitgeberservices berät Sie gern.