Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise und ist in einer modifizierten Fassung ab dem 1. Januar 2022 nunmehr bis 30. Juni 2022 verlängert worden.
Zuschüsse nach dem SodEG an soziale Dienstleister werden gezahlt, wenn diese tatsächlich durch Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind und eine Rechtsbeziehung zum Leistungsträger besteht. SodEG-Zuschüsse werden für den Zeitraum der Beeinträchtigung gezahlt. Bitte beachten Sie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Hinweise zum SodEG: FAQ des BMAS
Für Antragsbegehren ab dem 01.01.2022 ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass nur für Zeiten, in denen eine Rechtsbeziehung besteht, Zuschüsse nach dem SodEG gewährt werden können.
Mit der Antragstellung auf einen Zuschuss nach § 3 SodEG hat der antragstellenden soziale Dienstleister entsprechende Erklärungen abzugeben, insbesondere eine
- Versicherung, dass Mittel im Rahmen aller zumutbaren Möglichkeiten zur Bewältigung der Krise zur Verfügung gestellt werden. D.h. Angaben zu Art und Umfang der Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise gemäß § 1 SodEG
- Bestätigung der unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung des Unternehmens aufgrund der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Versicherung, dass Sie in einer Rechtsbeziehung zum Jobcenter Burgenlandkreis stehen
- Erklärung der zur Verfügung gestellten Mittel.
Weitere Hinweise:
- Soweit Sie bereits SodEG-Zuschüsse erhalten beziehungsweise erhalten haben und sich bei Ihnen zu Ihrem ersten Antrag keine Änderungen (u.a. vorrangige Mittel, Honorarlehrkräfte) ergeben haben, können Sie im Neuantrag bestätigen, dass keine Änderungen vorliegen. In diesem Fall ist die Anlage 1 entbehrlich.
- Soweit Sie bereits SodEG-Zuschüsse erhalten beziehungsweise erhalten haben und sich bei Ihnen zu Ihrem ersten Antrag Änderungen (z. B. zu den vorrangigen Mitteln) ergeben haben, sind diese entsprechend einzutragen. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Mittel ist die Zuschusshöhe neu zu berechnen. Die Anlage 1 ist nicht nochmals durch den sozialen Dienstleister vorzulegen.
- Sofern Sie erstmalig SodEG-Zuschüsse beantragen, ist eine Antragstellung inkl. der Anlage 1 erforderlich.
- Sofern zutreffend, werden Sie aufgefordert, die Anlagen 2 - Nachweis zu Angaben anderer relevanter Leistungsträger und/oder die Anlage 3 - Angaben zum Einsatz von Honorarlehrkräften nachzureichen.
Bitte reichen Sie die Originalunterlagen ein. Eine formlose Antragstellung vorab bzw. Anfragen zur Antragstellung richten Sie bitte an das E-Mail-Postfach AG-TR@jc-blk.de.